Infomail 2 - 2019: (e-)Scooter unterwegs

Zugegeben, es ist schon ein angenehmes Gefühl mit einem Tretroller durch die Stadt zu rollen. Diese müssen auch gar nicht mehr mit eigener Muskelkraft betätigt werden, sondern düsen elektrisch mit bis zu 25 km/h durch die Gassen. Seit 1. Juni 2019 gibt es nun einheitliche Regelungen für ganz Österreich. Denn mit der 31.Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind e-Scooter den Fahrrädern rechtlich gleichgestellt. Das bedeutet, dass das Fahren auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen grundsätzlich (abgesehen von gewissen Ausnahmen) verboten ist.

 

Rückblick

Im Zuge der damit einhergehenden Stellungnahmen und Diskussionen hat Walk-space.at auf die Bedeutung der Gehwege für Kinder, SeniorInnen und Menschen mit besonderen Mobilitätsbedürfnissen hingewiesen (siehe: » StVo Stellungnahme). Gemeinsam mit der FußgängerInnenlobby Geht-doch.Wien und der Radlobby Österreich wurde ein » Grundsatzpapier verfasst. Damit wurde klargestellt, dass Mobilitätsalternativen als ein Mittel zur Erreichung der Mobilitätswende begrüßt werden, der Gehsteig jedoch ein schützenswerter Ort bleiben muss, an dem Fußgehende vor fahrenden bzw. motorisierten Verkehrsmitteln sicher sein können.

Für den Fußverkehr sind eine ausreichend breite Dimensionierung der Gehsteige und die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit entscheidend. Die Aktion #GehsteigistkeinFahrsteig hat daher begleitend die Anforderungen der FußgängerInnen an eine qualitätsvolle Fußverkehrsinfrastruktur und den öffentlichen Raum thematisiert.

Walk-space.at begrüßt grundsätzlich die neue Regelung. Jedoch wäre es sinnvoll gewesen, die Verordnung ohne Ausnahme zu erlassen - einzelne Gehsteige können nämlich für Klein- und Miniroller mit maximal 600 Watt und einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h per Verordnung freigeben werden.

 

Rücksicht und gemeinsames Miteinander

In den nächsten Monaten wird sich zeigen, wie die neuen rechtlichen Grundlagen zur gelebten Praxis führen. Seinen e-Scooter kann man jedenfalls überall dort benützen, wo auch das Fahrradfahren gestattet ist, also auf der Straße, auf einem Fahrrad- oder Mehrzweckstreifen und in Begegnungszonen. An Stellen, wo das Radfahren gegen die Einbahn erlaubt ist, darf man auch mit dem e-Scooter unterwegs sein – was bestimmt für AutolenkerInnen eine gewisse Umgewöhnungsphase bedeutet. An Kreuzungen muss jedenfalls damit gerecht werden, dass e-Scooter schneller beschleunigen können und damit früher im Kreuzungsbereich sind. Rücksichtnahme und ein gemeinsames Miteinander werden jedenfalls gerade an urbanen Engstellen, sowie an gemeinsam genützten Wegen (gemischten Geh- u. Radwegen) äußerst gefordert sein. Es sollte beachtet werden, dass Zufußgehende schnell die Richtung wechseln können und von hinten herannahende e-Scooter, Hoverboards, Hovershoes, etc. weder hören noch sehen können. Daher bitte immer einen ausreichenden Abstand und angepasste Geschwindigkeit (am besten Schrittgeschwindigkeit) einhalten!

Andere VerkehrsteilnehmerInnen sollten weder gefährdet noch behindert werden – dies bezieht sich nicht nur auf das Fahrverhalten sondern auch auf das Abstellen. Abgestellte Scooter sollten an den für sie vorgesehenen Plätzen bzw. an Radabstellanlagen oder in einer Parkplatzlücke abgestellt werden. Am Gehsteig sind sie eine Stolperfalle und tragen oftmals für Kinderwagen, Rollator oder Rollstuhl zur Behinderung bei, wenn nicht ausreichend Restplatz zur Verfügung steht. Dies betrifft besonders Bereiche bei Schanigärten, Hausecken und Stationen des öffentlichen Verkehrs.

Zu den neuen Pflichten der e-Scooter-FahrerInnen gehören das Abbiegen mittels Handzeichen, das Telefonieren nur mit Freisprecheinrichtung und die Berücksichtigung der 0,8-Promille-Grenze. Zudem sollte der Hausverstand sagen, dass das Lenken eines e-Scooters nur von einer Person (und nicht wie häufig beobachtet von 2 Personen – Maximallast: 90 – 150 Kilogramm) gestattet ist. Diese Person muss laut neuer StVo-Regelung über 12 Jahre sein bzw. für das Ausleihen eines Scooters mindestens 18 Jahre alt sein (Kreditkarte erforderlich). Jüngere Kinder dürfen nur dann alleine fahren, wenn sie im Besitz eines Fahrradausweises oder in Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten Person sind.

 

Chance zur Mobilitätswende

Auf kurzen Wegen und in Kombination mit dem ÖV stellt die Fortbewegung mit einem muskelbetriebenen oder elektrisch betriebenen Roller durchaus ein Potential zur Mobilitätswende dar. Aufgrund der im Vergleich zu Fahrrädern geringeren Reichweit (je nach Gelände und Witterung ca. 20-40 km; durchschnittliche Fahrtdauer etwa 15 Min.) sind e-Scooter aber eher ein städtisches Fortbewegungsmittel. Der Einsatz in Stadtrandgebieten wäre besonders vorteilhaft. In den dichten Zentren wird der e-Scooter-Verleih gerne rund um große ÖV-Knotenpunkte und bei Bahnhöfen in Anspruch genommen. Eine einheitliche Regelung für die Mitnahme im öffentlichen Verkehr steht momentan noch zur Diskussion. Bisher haben die Verkehrsbetriebe der einzelnen Bundesländer unterschiedliche Regelungen.

Trotz aktuellem Trend stellt sich aber die Frage, ob tatsächlich Fahrten mit dem PKW ersetzt werden. Einen Einblick hinsichtlich Nutzungspotential und Chancen der Trendsportgeräte gibt dazu die XIII. Österr. Fachkonferenz für FußgängerInnen am 17. und 18. Oktober 2019 in Kufstein. Der Workshop C sowie das Format „Speed-Dating“ greifen am ersten Konferenztag dieses Thema auf. Dabei werden u.a. Visionen einer aktiv-mobilen Fortbewegung skizziert und eine Abschätzung des Potenzials von e-Scootern für die Alltagsmobilität gegeben.

In Wien darf eine Anzahl von 1.500 e- Scootern pro Leihfirma (momentan sind es acht Firmen: Lime, Bird, Tier, Wind/Byke, Flash, Hive, Arolla, Voi) nicht überschritten werden. Auch in Städten wie Linz, Graz, Wels, St. Pölten, Salzburg und Innsbruck werden die e-Scooter ins Rollen kommen. Im privaten Gebrauch steigen ähnlich wie beim e-Bike die Verkaufszahlen rasant – aktuell pro Jahr ca. 15.000. Im Schnitt geben KundInnen zwischen 600 und 1.400 Euro für einen e-Tretroller aus.

Dies zeigt den Bedarf an Mobilitätsalternativen und stellt gleichzeitig die Frage nach einer effizienten Aufteilung des öffentlichen Raums. Angesichts eines immer größeren Bedürfnisses nach Flächen zur aktiv-mobilen Fortbewegung und zu mehr Aufenthalt im öffentlichen Raum sollte möglichst rasch mehr Platz bzw. eine Umverteilung stattfinden. Argumente hierfür bringen vielleicht in Zukunft noch weitere fundierte Studien.

DIin Martina Strasser, Walk-space.at

Weitere Infos & Links zum Thema: » Webpage Gehsteig ≠ Fahrsteig

 

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Aktion #mitallensinnen zu Fuß

33. StVO Novelle beschlossen

Verkehrszeichen: durchlässige Sackgasse

Um die aktive Mobilität zu verbessern, wurde eine Vielzahl von Forderungen für eine StVO-Novelle eingebracht.

Unsere Forderungen für eine fußgängerfreundliche StVO:

  • "durchlässige Sackgasse"
  • "Schulstraße"
  • Adaptierungen zum Verhalten der Fußgänger
  • Absoluter Vorrang für Gehende gegenüber gehsteigquerenden Fahrzeugen & Verhalten auf Gehsteigen

Wir freuen uns sehr, dass eine Vielzahl der Walk-space.at Vorschläge übernommen worden sind (Schulstraße, Sackgasse mit Durchgehmöglichkeit,...)

  

Bis 1. Juli gab es die Möglichkeit Stellung zu beziehen:
» Gesetzesvorschlag

 

Das war die Fachexkursion Fußverkehr Graz

Gehsteig ≠ Fahrsteig

Der Gehsteig ist kein Fahrsteig - Sujetbild

» Facebook:
#GehsteigistkeinFahrsteig

 

Walk-space.at gewinnt den Congress Award Graz